Kommunen haben die Möglichkeit den Einsatz von Pestiziden/Herbiziden von ihren Ländereien fernzuhalten. Hierfür benötigt man nur den politischen Willen. Über 110 Gemeinden in Deutschland haben dies für sich schon entschieden. B90/DIE GRÜNEN haben Anfang Januar entsprechende Anträge in alle Gemeinden der Samtgemeinde Fintel eingebracht, damit jede Gemeinde einen Beitrag zum Umweltschutz und dem Schutz der Bürger leistet.

Leider wird beobachtet, dass sich einige Landwirte nicht an den „Regeln der guten fachlichen Praxis“ orientieren. Noch immer wird mit diesem Gift teilweise leichtfertig umgegangen. Neben der Behandlung von Äckern wird an einigen Stellen gesehen, dass auch Wirtschaftswege und Wegeseitenränder bewusst totgespritzt werden. Der Einsatz der Pestizide auf den Äckern ist derzeit für die Landwirte noch legal. Für die  große Anzahl von Bürgern, die Mittel wie Roundup für ihre Hausflächen benutzen, gilt dies nicht. In diesem Bereich ist der Einsatz schon lange verboten.

Nordpfad-Haxlohererde-zwischen-Fintel und Vahlde

 

Behandlung von Stoppelfeldern inklusive Wirtschaftswege

So sehen die – mit Glyphosat behandelten – Flächen aus. Vor Wegerändern wird kein Halt gemacht. Die Biodiversität – also das Leben – ist totgespritzt. Helfen Sie der Natur, halten Sie Auffälligkeiten auf einem Foto fest und melden es hier!

Wann wird das Gift in der Regel ausgebracht… (fast das ganze Jahr)
  • Bei der „Stoppelbearbeitung“ spritzen die Landwirt*innen Glyphosat auf den abgeernteten Acker, um zu verhindern, dass sich Unkräuter ausbreiten und sich Reste der Ernte wieder neu aussähen.
  • An zweiter Stelle steht die Anwendung vor der Aussaat im Frühjahr. Die Landwirt*innen setzen es dann ein, um ihre Äcker „unkraut“frei zu machen, bevor sie die Saat ausbringen.
  • Die Sikkation – das Besprühen des fast reifen Getreides, um den Erntezeitpunkt zu steuern – wurde 2014 teilweise verboten. Allerdings gibt es Ausnahmen und Schlupflöcher.

(Quelle: BUND)

Müssen Landwirt*Innen und andere, die mit diesen Mitteln umgehen, ausgebildet sein?

Der § 9 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) stellt persönliche Anforderungen an eine Person die „Pflanzenschutzmittel“ (also Pestizide, Herbizide, Biozide, usw.) anwenden darf. Dafür ist ein, von der Behörde ausgestellter Sachkundenachweis nötigt. Der/die Anwender*in muss die dafür erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und nachweisen, dass er/sie über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen praktischen Fertigkeiten verfügt, um Pflanzenschutzmittel bestimmungsgemäß und sachgerecht anzuwenden.

Was ist zu vermeiden?
  • Abdrift ist grundsätzlich zu vermeiden. Dies gilt besonders für Abdrift in gefährdete Objekte, Gewässer und besonders schützenswerte Biotope. Zu Wohngebieten, Garten-, Freizeit- und Sportflächen sowie zu Weiden mit Viehaustrieb sind ausreichende Abstände* erforderlich. Pestizide werden in vielen Kilometer Entfernung vom Anwendungsort nachgewiesen.
  • Jedoch landen die Pestizide nicht ausschließlich dort, wo sie hinsollen. Pestizide kommen so ins Wasser oder in Böden. Abdrift stellt ein folgenschweres Problem für die Umwelt und die ökologische Landwirtschaft dar und ist ein Grund für Rückstände von Pestiziden in Lebensmitteln. Sie lässt sich nur schwer kontrollieren und verhindern.
  • Spritzeinsätze bei dauerhaften Windgeschwindigkeiten über 5 m/s, dauerhaften Temperaturen über 25 °C oder relativen Luftfeuchten unter 30 % sind zu vermeiden.
  • Eine Fahrgeschwindigkeit bis zu 8 km/h ist zu wählen, da bei einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 8 km/h die Verteilungsprobleme überproportional zunehmen.
Bei Pestizidvergiftung besteht Meldepflicht

Wenn gesundheitliche Beschwerden auftreten, sollte man als Erstes einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen. Sofern eine Pestizidvergiftung diagnostiziert wird, muss diese von den Ärzt*innen an die Gesundheitsbehörden gemeldet werden.

(Quelle: Umweltinstitute München e.V.)

Kommt es zu Abdrift und Sie merken es, dann macht es Sinn, dies zu melden. Füllen Sie den Abdrift-Meldebogen aus und senden Sie ihn an die dort angegeben Adresse.

Auszug aus dem Datenblatt (vollständiges Datenblatt hier)
Umweltgefährlich – Kennzeichnung nach GefahrStoffverordnung
Gefahrstoff - Ätzend

Gefahrstoff – Ätzend

  • R 51/53: Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben.
  • S 36/37: Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzhandschuhe tragen
  • S 2:   Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
  • S 24: Berührung mit der Haut vermeiden
  • S 35 : Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
  • S 46 : Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
  • S 57 : Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeigneten Behälter verwenden
  • Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt ist die Gebrauchsanleitung einzuhalten.
Umwelt – Gefahrenhinweise (GHS)
Gefahrstoff - Umweltschädigend

Gefahrstoff – Umweltschädigend

  • Enthält Formaldehyd. Kann allergische Reaktionen hervorrufen.
  • Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.
  • Giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung.