Landkreis bereitet Zwangsräumung vor! Wird nun ein kleiner Circus samt Familie und Tieren trotz Corona in die Obdachlosigkeit gezwungen?

Was ist passiert!

Ende 2019 suchte der Circus May ein Winterquartier, da sein vorheriges nicht mehr zur Verfügung stand. Als sonst keine passende Unterkunft für Mensch und Tier in Aussicht war, hat der neue Besitzer der alten Schnapsbrennerei sein Gelände zur Verfügung gestellt.

Schnell haben die lokalen Behörden (Samtgemeinde Fintel) unbürokratisch geholfen die Unterkunft für den Winter zu sichern. Diese Duldung sollte bis zur nächsten Circus Saison – also bis März 2020 – gelten. Die hiesigen Landwirte unterstützten und spendeten Tierfutter von ihren Weiden.

Dann kam Corona! Keine Auftritte, kein Einkommen, um die Krise zu überstehen. Und nun noch der Landkreis, der auf sein „Baurecht“ pocht und dem Circus mit Androhung mehrerer tausend Euro Bußgeld mit einer Zwangsräumung zum 1. September droht.

Ist es Unmenschlichkeit, Ignoranz oder nur fehlende Achtsamkeit und Empathie?

Während Politik und Verwaltung Abermilliarden, zumeist ohne Auflagen raushauen, werden die Schwächsten in unserem Lande weniger bedacht oder ignoriert. Gerade jetzt leiden die Kulturtreibenden, Künstlerinnen und Künstler. Längst sollten wir begriffen haben, dass auch diese für unsere Lebensgemeinschaft „systemrelevant“ sind.

Hat der Landkreis (LK) den Corona Lockdown in ihrer Ermessensentscheidung für dieses unverständliche Vorgehen ausreichend berücksichtigt?

Meines Erachtens – NEIN! So schreibt der LK am 25. Mai. 2020 (mitten im Corona Lockdown) folgende Zeilen an die Familie – hier in Auszügen.

Schriftverkehr LKKommentar
Unzulässig sind damit jegliche Nutzung des Gebäudes, sei es zur Tierhaltung oder zu sonstigen Zwecken, sowie eine Nutzung der Außenflächen des Grundstücks zum Abstellen von z.B. Fahrzeugen, Anhängen, Wohnwagen oder Zelten. Das Gebäude und die Außenflächen sind bis zum 01.09.2020 zu räumen.
Für den Fall der Nichtbefolgung dieser Nutzungsuntersagung und der damit einher gehenden Räumungsanordnung wird Ihnen die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von 2.500 Euro für das Gebäude und 2.500 Euro für die Außenflächen, insgesamt also 5.000 Euro, angedroht.
Wurde hier berücksichtigt, dass die Familie derzeit Unterstützung vom Sozialamt erhält und dieses Geld noch mit ihren Tieren teilen muss?

Wurde berücksichtigt, dass wegen Corona sich derzeit keine Alternativstandorte anbieten?

Wurde berücksichtigt, dass wegen Corona derzeit keine Veranstaltungen möglich sind?

Wurde berücksichtigt, dass selbst der Umzug – wenn es möglich wäre – die finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie übersteigt?

Wurde berücksichtigt, dass die Kinder derzeit einen festen Halt in unserer Gemeinde haben?
Bei der von hier getroffenen Ermessungsentscheidung über den Erlass und der damit einhergehenden Räumungsanordnung war zu berücksichtigen, dass diese Verfügung keinen Substanzangriff bedeuten und für den Erlass regelmäßig bereits die formelle Illegalität, d.h. das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung ausreichend ist.

Mit der Fristsetzung zum 01.09.2020 wurde Ihnen ein angemessener Zeitraum eingeräumt, um die baurechtswidrigen Nutzung einzustellen und sich um zulässige Alternativstandorte zu bemühen. Die weitreichenden persönlichen Folgen für Sie und Ihre Familie, die die Nutzungsuntersagung und die Räumungsanordnung mit sich bringen, sind insoweit in die Ermessungsentscheidung über den Erlass dieser Verfügung eingeflossen.
Wo ist hier zu erkennen wie die aktuelle Situation -Corona Pandemie – in diesen „Ermessensentscheid“ eingeflossen ist?



Wo ist hier Empathie und Hilfsbereitschaft zu erkennen, wo doch gerade jetzt Zusammenhalt und Rücksicht aufeinander gefragt sind?
Die für den Fall der Nichtbefolgung der Nutzungsuntersagung und der damit eingehenden Räumungsanordnung angedrohten Zwangsgelder in Höhe von 2.500 Euro für das Gebäude sowie 2.500 Euro für die Außenflächen stützen sich auf §64, 65, 67 und 70 NPOG. Als Höchstrahmen hat der Gesetzgeber einen Betrag von 100.000 Euro vorgesehen. In Ihrem Fall sind Zwangsgelder in Höhe von 2.500 Euro für das Gebäude und 2.500 Euro für die Außenflächen, insgesamt 5.000 Euro, angemessen, aber auch zur Durchsetzung der bauaufsichtlichen Anforderungen angemessen. Und nun noch die Drohung mit finanziellen Konsequenzen!

Versetzen Sie sich einmal in die Lage
– Einkommen = NULL (0)
– Standort nicht in Aussicht
– Corona – Einschränkungen
– kein Einkommen
– niemand, der Verständnis für die Lage der Familie hat
Was bewirkt das bei Ihnen?

Existenzangst?

JA – bei mir jedenfalls!
Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung habe ich nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet, weil
dies im öffentlichen Interesse liegt
. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung und Ihrem individuellen Interesse an einer über den 01.09.2020 hinausgehenden Nutzung ist offensichtlich, dass Ihre Individualinteressen in diesem Fall in keiner Weise schutzwürdig sind.
Nun stellt sich die Frage. Was ist das „öffentliche Interesse“?
Dieser Begriff kommt in der Politik und der Verwaltung dann vor, wenn niemand mehr Verantwortung für die Entscheidungen übernehmen will.

Öffentliches Interesse ist auch, die Kultur (die Künstler, die Schausteller, u.s.w.) unseres Landes zu erhalten und zu fördern. Und das auch bzw. ganz besonders in Krisenzeiten.
Sie haben Anlass zu diesem Verfahren gegeben. Nach den Vorschriften des Niedersächsischen
Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit § 1 der Baugebührenordnung (BauGO) und der Tarifstelle 12.6 des Kostentarifs (Anlage 1) zur BauGO sind für Amtshandlungen, zu denen der Beteiligte Anlass gegeben hat, Kosten, Gebühren und Auslagen zu erheben.

Dies Kosten werden wie folgt festgelegt.
Gebühren 387,00 EURO

Ich bitte Sie, diesen Betrag innerhalb eines Monats unter Angabe der Personenkontonummer
02.1278.001384 an die Kreiskasse (Konten siehe unten auf Seite 1) zu überweisen.
Ist das noch zu verstehen?

Dies zeigt, dass die Situation und die Gründe, warum der Circus May in diese Situation kam, KEINE BERÜCKSICHTUNG bei der Entscheidung gefunden haben.

Trotz prekärer wirtschaftlicher Lage werden diese Gebühren eingetrieben.

Formaljuristisch sicher nicht anfechtbar. Im Sinne des menschlichen Miteinander aber grenzwertig…

Auch DANK gehört dazu, denn es gibt auch Empathie!

  • Dank dem Besitzer des Geländes, der in der Not das Winterquartier bereitgestellt hat und es auch weiterhin zur Verfügung stellt.
  • Dank den hiesigen Landwirten, die Futter für die Tiere gespendet haben und es auch jetzt noch tun.
  • Dank der Samtgemeinde, die das Winterquartier geduldet hat und damit die Not für die Familie gelindert hat.

Wie sieht es nun bei den Menschen und den Tieren aus?

Wer sich noch an den Zustand des Geländes nach der Aufgabe der Schnapsbrennerei erinnert, wird es heute nicht mehr wiedererkennen.

Alles ist aufgeräumt und sauber. Die Tiere sind in exzellentem gepflegten Zustand. Die Familie May hält peinlich Ordnung, ist voll integriert und der Sohn Anton geht in Lauenbrück in die Grundschule.

Wie können wir helfen?

Indem wir dem Landkreis klar machen, dass die Bürger der Samtgemeinde Fintel gerne unterstützen und es durchaus im öffentlichen Interesse sehen, dass Künstlergruppen ein wichtiges Element unserer Lebensgemeinschaft sind!

Melden Sie sich gerne, wenn Sie helfen und unterstützen wollen. Telefon-Nr. +49 4265 93020